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Gebührenmanagement beim Vereinsvormund

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Begehrt ein Verein, der als Pfleger bestellt ist, seine Entlassung und die Bestellung seines Mitarbeiters, um entsprechend den Vorschriften zum Betreuungsrecht eine Vergütung beanspruchen zu können, ist diesem Antrag grundsätzlich stattzugeben, auch wenn der Verein bei seiner Bestellung nach der seinerzeit geltenden Rechtslage keinen Vergütungsanspruch hatte.

Gemäß § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1889 Abs. 2 Satz 1 BGB hat das Familiengericht das Jugendamt oder den Verein als Vormund (bzw. Pfleger i.S.d. § 1909 BGB) auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund (Pfleger) geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Nach Satz 2 ist ein Verein auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung steht nicht im Ermessen des Familiengerichts.

§ 1889 BGB regelt damit die Entlassung des Vormunds (Pflegers) aufgrund seines eigenen Interesses. Die Norm verleiht dem Vormund daher einen eigenen Anspruch auf Entlassung. Von dem Tatbestandsmerkmal “wichtiger Grund” im Sinne des § 1989 Abs. 2 Satz 2 BGB werden dabei auch berechtigte wirtschaftliche Interessen des Vereins umfasst.

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für eine Entlassung des Vormundschaftsvereins vor, und zwar sowohl nach § 1889 Abs. 2 Satz 2 BGB wie auch nach dessen Satz 1. Es liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 1889 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Nach der geltenden Rechtslage kann der zum Pfleger bestellte Vormundschaftsverein keine Vergütung beanspruchen. Das hat der Bundesgerichtshof in Änderung seiner früheren Rechtsprechung mit Beschluss vom 25. Mai 2011 für einen Verein, der gemäß § 1791 a BGB selbst zum Vormund bestellt wird, entschieden. Gemäß § 1915 Abs. 1 BGB gilt Entsprechendes für den zum Pfleger bestellten Verein.

In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof allerdings zugleich ausgeführt, dass der Verein für seinen Mitarbeiter, der zum Vormund bestellt worden ist, eine Vergütung beanspruchen kann, wobei § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 7 VBVG entsprechend heranzuziehen ist. Auch dies gilt gemäß § 1915 Abs. 1 BGB entsprechend für einen zum Pfleger bestellten Mitarbeiter des Vereins, wobei § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten ist.

Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf maßgeblich darauf abstellt, dass der Vormundschaftsverein im vorliegenden Fall bei seiner Bestellung im Jahr 2006 auch schon keine Vergütung habe beanspruchen können, weshalb es an einem wichtigen Grund fehle, kann ihm nicht gefolgt werden. Unbeschadet der Frage, ob § 1889 Abs. 2 Satz 2 BGB über seinen Wortlaut hinaus überhaupt eine nachträgliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt, liegt eine solche hier jedenfalls vor. Denn seit dem BGH-Beschluss vom 25. Mai 2011 ist erstmals höchstrichterlich entschieden, dass § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 7 VBVG auf den Vereinsvormund entsprechend anwendbar ist. Zwar wurde eine analoge Anwendung in der Vergangenheit vereinzelt auch von den Instanzgerichten für möglich gehalten. Diese Frage war aber streitig, wie dem Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu entnehmen ist.

Es braucht deshalb nicht weiter erörtert zu werden, ob daneben auch die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 1889 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen. Danach hat das Familiengericht den Verein als Vormund (Pfleger) auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund (Pfleger) geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Nach den getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Beteiligte zu 2, die nach dem Wunsch des Vormundschaftsvereins nunmehr als Vereinspflegerin bestellt werden soll, bereits seit 2006 diese Aufgabe für den Verein übernommen. Von daher würde sich für das Kind nichts ändern, weshalb auch keine Gründe ersichtlich sind, die einer Entlassung des Vormundschaftsvereins gemäß § 1889 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegenstünden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2013 – XII ZB 398/12


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